Die finanzielle Absicherung des Studiums durch Unterhalt, Bafög und Kindergeld

81. Sendung Recht im Alltag: Die finanzielle Absicherung des Studiums durch Unterhalt, Bafög und Kindergeld

Vor Beginn des neuen Semesters stellt sich für alle Studentinnen und Studenten die bange Frage, wie finanziere ich mein Studium? Eine Möglichkeit bietet der Studentenjob, falls dieses nicht akzeptabel ist, sollte man über seine Ansprüche auf Unterhalt, Bafög und Kindergeld Bescheid wissen. Hier bietet die Sendung vom 07.09.2011 folgende Informationen an:

Lebt man von seinen Eltern getrennt und wird nicht direkt von zu Hause aus finanziert oder mitfinanziert, so steht einem gegenüber seinen Eltern ein Anspruch auf Unterhalt zu, dessen Höhe sich aus der aktuellen Düsseldorfer Tabelle ermitteln lässt. Dieses gilt gleichermaßen für den Unterhalt gegenüber den Eltern auf Grundlage einer Trennung oder Scheidung - ebenso aber auch für den Familienunterhalt. Erzielt der Vater, der z. B. der Alleinverdiener ist, ein Einkommen von € 3.000,00 im Monat, steht ihnen ein Unterhalt in Höhe von ? 402,00 nach Abzug des Kindergelds in Höhe von € 184,00 (volles Kindergeld) zu, falls sie noch einen Bruder oder Schwester haben. Mit dem Kindergeld, dass an sie weiterzuleiten ist, erzielen sie damit ein Einkommen von € 586,00.

Ihr Baföganspruch ermittelt sich wie folgt:

Der Grundbedarf liegt bei € 373,00, hinzukommen noch Anteile an der Krankenversicherung in Höhe von € 62,00 und an der Pflegeversicherung von € 11,00 im Monat. Die Wohnkosten werden bis zu einem Betrag von € 224,00 übernommen, so dass der aktuelle Höchstsatz bei insgesamt € 670,00 liegt. Sollte ihnen ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zustehen, so übersteigt dieser Satz bei obigem Beispiel den Unterhalt mit der Folge des Wegfalls des Unterhaltsanspruchs. Ggf. wird dieser von der Bafögstelle gegen den Vater geltend gemacht.

Sollte ihr Vater in dieser Höhe ein Einkommen beziehen, so stellt sich auch die Frage, in welcher Höhe überhaupt ein Baföganspruch besteht. Hierbei wird bei der Ermittlung des Bafögsatzes das Einkommen der Eltern in folgender Weise mit einbezogen.

Zunächst wird das Einkommen eines Elternteils berücksichtigt, hier der Vater, mit einem Einkommen von € 3.000,00. Bereinigt um einen Anteil für Steuern und Sozialabgeben wird ein Resteinkommen von € 2.361,00 in der Berechnung berücksichtigt. Ein weiterer Abzug eines Freibetrages von € 1.070,00 erfolgt, so dass der Bafögsatz nur noch von einem Einkommen aus € 1.291,00 ermittelt wird. Dem Baföghöchstsatz von € 670,00 wird ein Einkommen des Elternteils von der Hälfte des eben genannten Betrages (€ 645,50) in Abzug gebracht, so dass von den € 670,00 noch € 645,50 abzuziehen sind. Damit verbleibt nur ein aufgerundeter Baföganspruch von € 25,00. Sie dürfen für den Erhalt dieses Anspruchs aber nicht mehr als € 125,00 an Halbwaisenrente oder von € 400,00 an sonstigen Einkünften, wie Kindergeld, beziehen. Einkünfte aus Praktika bleiben anrechnungsfrei.

Diese Bafögleistungen sind in einer Gesamthöhe von € 10.000,00 und von monatlich höchstens € 105,00 zurückzuzahlen, dieses aber erst nach Ablauf von 5 Jahren nach der Abschlussprüfung.  

Kindergeld steht ihnen direkt im Wege der Weiterleitung über ihre Eltern in voller Höhe zu, sofern sie nicht bei diesen wohnen und der Unterhalt teilweise durch Naturalleistungen abgegolten wird. Sollte kein Unterhalt an sie gezahlt werden, können sie gerichtlich die Auszahlung des Kindergelds an sich durchsetzen. Das Kindergeld liegt bei den ersten beiden Kindern bei € 184,00, beim 2. Kind bei € 190,00 und bei jedem weiteren Kind bei € 215,00. Sie dürfen nicht mehr als € 8.004,00 an Einkommen jährlich oder € 667,00 monatlich erzielen, Einkünfte aus Praktika werden abgezogen. Bei Beginn des 18. Lebensjahres erfolgt ein anteiliger Abzug entsprechend dem Verhältnis zu dem Jahreseinkommen, also von 9 x € 667,00 bei Erreichen des 18. Lebensjahres im März.

Sollten die Eltern zsuammen nicht mehr als € 900,00 oder von € 600,00 bei Alleinerziehenden erzielen, so erhalten sie einen Kindergeldzuschlag, der bei € 140,00 pro Kind liegt. Zusammen dürfen die Einnahmen mit Hartz-IV Einnahmen und den Leistungen aus dem Bildungspaket mit dem Kindergeldzuschlag nicht höher sein, als diese Leistungen zusammen.

Der Unterhalt steht ihnen nur bis zum Erreichen des Studienzwecks, also dem Abschluss zu. Bafögleistungen erhalten sie bis zum Erreichen der vorgeschriebenen Regelstudienzeit mit der Möglichkeit der Verlängerung bei länger angelegten Studiengängen (Chemiker). Das Kindergeld erhalten sie bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres, bei Behinderung oder schwerwiegender Erkrankung auch länger. Die Halbwaisenrente steht ihnen bis zum Erreichen des 27. Lebensjahres zu.

Sofern sie kein eigenes Einkommen erzielen, sind sie familienversichert - längstens bis zum Erreichen des 30. Lebensjahres oder des Studienziels (bis 14. Fachsemester, Ausnahme s. o.).

Mit diesen Möglichkeiten können sie studieren, aber nicht ausreichend leben. Sofern ihnen dieses nicht genügt, müssen sie hinzuverdienen, müssen sich aber selbst krankenversichern.

Manfred Hanesch