Die Rückerstattung von Darlehen an die Schwiegereltern anlässlich der Scheidung der Tochter, Entscheidung des BGH vom 03.02.2010.

72. Sendung Recht im Alltag am 03.03.2010: Die Rückerstattung von Darlehen an die Schwiegereltern anlässlich der Scheidung der Tochter, Entscheidung des BGH vom 03.02.2010.

Bei der Finanzierung des bei der Scheidung zur Disposition stehenden Familienheims, dass beiden Ehepartnern gehört und von beiden finanziert wurde, musste bisher nur entschieden werden, dass derjenige Ehepartner, der allein von seinem Einkommen das Objekt finanziert, über den Gesamtschuldnerausgleich die Hälfte seiner Zahlungen von dem anderen Ehepartner ausgezahlt bekam. Sofern der andere Ehepartner ebenfalls über die Eltern und gleichzeitigen Schwiegereltern für den finanzierenden Ehepartner ein Darlehen erhielt, musste dieses bis zum 03.02.2010 nicht mehr zurückerstattet werden. Nunmehr sieht die Rechtsprechung des BGH mit der Entscheidung vom 03.02.2010 eine Rückzahlung an die Schwiegereltern vor. Das Darlehen gilt als Zuwendung für den Erhalt der ehelichen Lebensgemeinschaft. Dieses wirkt sich in folgender Konstellation nachteilig für den Schwiegersohn aus. Zahlt er an seine Ehefrau im Rahmen der Scheidung einen Zugewinnausgleich von ? 25.000,00 erhält er aber einen Gesamtschuldnerausgleich von ? 50.000,00, so erhält er letztlich einen Betrag von ? 25.000,00. Nunmehr zahlt er auch ein Darlehen von ? 50.000,00 an die Schwiegereltern zurück, so dass er letztlich ? 50.000,00 drauflegt.

Will man diese Rechtsfolge vermeiden, so bieten sich folgende Möglichkeiten einer vertraglichen Regelung an:

- Bei Auszahlung der Zuwendung von Seiten der Schwiegereltern sollten die   Anteile an die Ehepartner klar anteilsmäßig definiert werden. Ggf. sollte die Zahlung allein an die Tochter erfolgen, steht der Fortbestand der Ehe nicht fest. Die Höhe des Zugewinn würde sich hierdurch verringern, ebenso der zu zahlende Betrag im Rahmen eines Zugewinnausgleichs.  

- Für den Fall der Scheidung sollten klare Rückzahlungsregelungen aufgenommen werden die festlegen, wer in welcher monatlichen Höhe und Gesamthöhe Rückzahlungen zu leisten hat.

- Ebenso sollten in den Verträgen mit dem Ehepartner klare Regelungen für den Scheidungsfall - getrennt nach den Themen Zugewinnausgleich, Gesamtschuldnerausgleich und Darlehensrückzahlngen an Dritte erfolgen.