Das Urteil des BGH vom 30.07.2008 und die Folgen für die aktuelle Unterhaltsermittlung bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigen

73. Sendung Recht im Alltag: Das Urteil des BGH vom 30.07.2008 und die Folgen für die aktuelle Unterhaltsermittlung bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigen

Die Ermittlung des Ehegattenunterhalts für die geschiedene Ehefrau ging bis zum 30.07.2008 davon aus, dass die geschiedene Ehefrau im Rahmen des Unterhalts vorrangig zu bedienen ist. Die aktuelle Ehefrau war ihr gegenüber nicht als gleichrangig angesehen. Für den Fall der Gleichrangigkeit entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung am 30.07.2008 (Az.: XII ZR 177/06), dass von dem für den Unterhalt verfügbaren Einkommen die alte wie die neue Ehefrau zu je gleichen Anteilen zu bedienen ist. Bei einem verfügbaren Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehemannes von € 3.000,00 sind also für die geschiedene und die aktuelle Ehefrau jeweils € 1.000,00 für den Unterhaltsbedarf zu berücksichtigen (Drittelmethode in der Berechnung).

Erzielt nun eine der beiden unterhaltsberechtigten Frauen ein eigenes Einkommen, wie die geschiedene Ehefrau mit einem Verdienst von € 600,00, so ergibt sich folgende Berechnungsweise:

Das unterhaltsrelevante Gesamteinkommen liegt bei insgesamt € 3.600,00. Die Bedarfsanteile liegen bei allen Beteiligten bei je € 1.200,00. Die geschiedene Ehefrau erhielte also € 1.200,00, unter Abzug des Einkommens von € 600,00 aber nur noch einen Unterhalt von € 600,00.

Die eigentliche Bedeutung dieser Berechnung liegt nun in dem Mangelfall begründet, wenn also dem unterhaltspflichtigen Ehemann weniger als € 1.000,00 nach Abzug des Unterhalts verbleiben. Er erzielt beispielsweise nur ein Einkommen von € 2.400,00. Ihm und seiner Ehefrau verbleiben nur € 1.600,00, ihm also nur € 800,00. Der Selbstbehalt von € 1.000,00 ist hierbei zunächst von dem Einkommen von € 2.400,00 in Abzug zu bringen. Zu verteilen ist von dem Resteinkommen von € 1.400,00  zwischen den beiden Unterhaltsberechtigten nur jeweils € 700,00. Die geschiedene Ehefrau erhält also nur € 700,00 statt € 800,00. Erzieht die neue Ehefrau im Gegensatz zu der alten Ehefrau eigene Kinder, ist diese neue Ehefrau nunmehr seit dem 01.01.2008 ihr gegenüber privilegiert mit der Folge, dass von den € 1.400,00 die € 800,00 an Unterhalt abzuziehen ist und die geschiedene Ehefrau nunmehr nur noch € 600,00 an Unterhalt erhält.

Diese Entwicklung benachteiligt die geschiedene Ehefrau und erleichtert die Situation auf deren Kosten für die neue Ehefrau und den Unterhaltsverpflichteten.