Eine Einführung in das Unterhaltshaltsrecht

76.Sendung Recht im Alltag am 06.10.2010: Eine Einführung in das Unterhaltshaltsrecht

Mit dem Begriff Unterhalt versteht man im familienrechtlichen Sprachgebrauch die Summe der finanziellen Aufwendungen, die für den täglichen Bedarf erforderlich sind, um beispielswese die Wohnung oder die Ernährung zu finanzieren. Während einer Ehe erfolgt diese über das erwirtschaftete Familieneinkommen (Familienunterhalt), nach einer Trennung oder einer Scheidung über den Unterhalt (Kindes-, Trennungs- oder Nachehelichenunterhalt). Unterhaltsberechtigt sind hierbei zunächst die Kinder, sowohl aus der geschiedenenen, wie auch aus der nach einer Scheidung neu geschlossenen Ehe, danach die diese Kinder betreuenden Elternteile, die über kein eigenes Einkommen verfügen. Dieses ist sowohl der geschiedene Ehepartner, wie auch der neue Ehepartner. Erst nach diesen werden Ehepartner mit dem Unterhalt bedient, sofern diese keine gemeinsamen Kinder betreuen.

Der Unterhalt ermittelt sich aus dem Nettoverdienst des erwerbstätigen Ehepartners unter Abzug von Steuern, Sozialabgaben, den berufsbedingten Aufwendungen und den übrigen Leistungen für die eigene Vorsorge oder den Tilgungsleistungen für gemeinsame Schulden. Dem Unterhaltsverpflichteten verbleibt ein eigenes Einkommen, dass nicht für den Unterhalt verwendet werden darf (Selbstbehalt) und das seinen eigenen Lebensbedarf abdecken soll, von ? 900,00 bzw. ? 770,00 (je nach Erwerbstätigkeit oder nicht) gegenüber den minderjährigen Kindern und den Kindern bis 21 Jahren, sofern diese bei dem anderen Elternteil leben, von ? 1.100,00 gegenüber volljährigen Kindern, oder von ? 1.000,00 gegenüber dem geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartner.

Maßgeblich für die Ermittlung des Unterhalts ist die Düsseldorfer Tabelle, die für die Kinder je nach Einkommen Unterhaltsbeträge pauschaliert vorsieht, bei denen nur das Kindergeld anteilig in Abzug zu bringen ist. Erst danach erhält der geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner einen Anteil von 3/7 der Einkommensdifferenz unter Berücksichtigung dieses Selbstbehalts. Dieses bedeutet, dass bei dem unterhaltspflichtigen Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zunächst der Kindesunterhalt in Abzug zu bringen ist. Erst danach ermittelt sich der Anteil des Ehepartners aus dem Differenzbetrag zu seinem eigenem Einkommen. Zur Veranschaulichung dient folgendes Beispiel:

Erzielt der Unterhaltsverpflichtete ein Einkommen von netto bereingt von ? 2.000,00 und  zahlt er einen Kindesunterhalt für 2 Kinder von maximal ? 275,00, dann ermittelt sich der Unterhalt für den Ehepartner mit einem Einkommen von ? 400,00 (Minijob) aus einer Differenz von ? 1.100,00 (? 1.500,00 gegenüber den ? 400,00) und einem Anteil von 3/7 mit einem Betrag von ca. ? 470,00. Nach Abzug des Kndesunterhalts von insgesamt ? 500,00 und dem Unterhalt für den Ehepartner von ? 470,00 verbleibt dem Unterhaltsverpflichteten noch ein Einkommen von monatlich netto ? 1.030,00 für seinen Lebensbedarf.

Der Ehepartner erhält nach der Scheidung nur dann Unterhalt, sofern er auf Grund von Kinderbetreuung, Alter, Krankheit oder Arbeitslosigkeit kein eigenes Einkommen erzielen kann. Bis zur Rechtskraft der Scheidung erhält er Trennungsunterhalt, ab Rechtskraft der Scheidung den Nachehelichenunterhalt.

Mit der Unterhaltsreform verschlechterte sich die Situation für den Ehepartner über eine gestiegene Eigenverantwortlichkeit, also der Notwendigkeit, seinen Lebensbedarf durch eine eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen, je länger die Scheidung zurückliegt. Ebenso durch die Bemessung des Unterhalts nach dem Existenzminimum, dass sich nach seinen persönlichen Möglichkeiten ermittelt. Der eheliche Lebensstandart (Lebensstandartsgarantie) bildet bei lang zurückliegenden Scheidungen ebenfalls keinen Maßstab mehr für die Bemessung des Unterhalts. Sofern kein ehelicher Nachteil besteht, erfolgt selbst bei einer langen Ehedauer eine Befristung des Unterhalts (auch z. B. bei einer bis zu 15-jährigen Ehedauer).

Der Unterhaltsanspruch ist schriftlich unter Anforderung einer Auskunft über die Einkommensverhältnisse und der Zahlung des sich hieraus ergebenden Unterhalts unter Fristsetzung anzufordern (Inverzugsetzung).  Nur in diesem Fall können Unterhaltsrückstände geltend geamcht werden. Sollte die Gegenseite nicht reagieren, ist der Unterhalt im Wege der Auskunftsklage geltend zu machen (Stufenklage: Auskunft und Unterhalt). Bei akuten finanziellen Notlagen auch durch eine einstweilige Anordnung.