Urteil des Bundesgerichtshofs im Bereich des Ehegattenunterhalts

77. Sendung Recht im Alltag am 01.12.2010 zu einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs im Bereich des Ehegattenunterhalts

Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidung vom 20. Oktober 2010 (vgl. XII ZR 53/09) für den Bereich des Ehegattenunterhalts nach einer Scheidung Grundsätze für die Laufzeit und der Höhe des zu zahlenden Unterhalts auf. Mit dieser Entscheidung sollen Ehepartner im Falle einer langen Ehedauer ihren Unterhaltsanspruch behalten dürfen, sofern eine enge wirtschaftliche Verflechtung der Ehepartner während der Ehezeit bestand. Je länger die Ehe dauerte, des später soll der Unterhaltsanspruch künftig einer zeitlichen Begrenzung unterliegen. Dieses Urteil betrifft alle Fälle, in denen die Ehepartner eine Aufgabenverteilung innerhalb der Ehe verabredeten, bei der ein Ehepartner sich ausschließlich um die Pflege und Erziehung der Kinder und den Haushalt kümmerte.

Aus der Ehe selbst müssen zunächst eheliche Nachteile resultieren, die dazu führen, dass der später unterhaltsberechtigte Ehepartner auf Grund seiner langen Abwesenheit in seinem erlernten Beruf nicht in der Lage ist, dass ihm zustehende Einkommen aus seiner Tätigkeit nach einer Scheidung der Ehe zu erzielen. Maßstab hierfür sind die nach Tarif zu erwartenden üblichen Gehaltssteigerungen. Für die erste Zeit steht ihm ein Unterhaltsanspruch zu, der sich in der Höhe an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiert. Erzielt er also aus diesen Gründen bei einem Nettoeinkommen seines geschiedenen Ehepartners von € 3.000,00 kein eigenes Einkommen, so stehen ihm zunächst € 1.285,00 an Unterhalt zu. Sollte er jedoch in der Lage sein, in seinem erlernten Beruf ein Einkommen von € 1.000,00 zu erzielen, und liegt sein tatsächliches Einkommen aber infolge des späten Einstiegs bei nur € 600,00, so reduziert sich der Unterhalt zunächst auf den angemessenen Lebensbedarf, der dem Einkommen von € 1.000,00 entspricht. Der Unterhalt ist damit auf diesen Betrag begrenzt, er erhält damit nur noch € 400,00 an Unterhalt. Wie lange dieser Unterhalt zu zahlen ist, ergibt sich nach der Entscheidung des BGH aus der langen Ehedauer und der damit verbundenenengen wirtschafltichen Verflechtung beider Ehepartner.

Inwieweit sich der Unterhalt in diesem Fall tatsächlich auf die € 400,00 reduziert und welche konkreten Voraussetzungen für die Annahme einer wirtschaftlichen Verflechtung vorliegen müssen, hat der BGH nicht entschieden. Er verwies den Rechtsstreit an die Berufungsinstanz, dem OLG Frankfurt, zurück. Wie deses entscheiden wird, ist offen. Von dieser Entscheidung sind alle Unterhaltberechtigten in Darmstadt und Umgebung betroffen.

Wichtig ist, dass für die Abänderung alter Unterhaltstitel nur Tatsachen vorgetragen werden können, die erst nach der Ausgangsentscheidung des BGH vom 12.04.2006 vorlagen. Alle anderen Fakten, mit denen man die Begrenzung des Unterhalts in der Höhe und Dauer begründen will, können nicht mehr in einem neuen Verfahren vor dem Familiengericht vorgetragen werden. Die Grundsätze der Entscheidung werden erst mit deren Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift verbindlich. Sollte das OLG Frankfurt erst in 2010 beispielsweise entscheiden, also erst nach der Veröffentlichung dieser Entscheidung.

Mit der neuen Düsseldorfer Tabelle sollen ab dem 01.01.2011 nur die Sätze für den Selbstbehalt erhöht werden. So für den Kindesunterhalt für Kinder bis 18 Jahren von € 900,00 auf € 950,00 bei Erwerbstätigen und von € 770,00 auf € 800,00 bei Nichterwerbstätigen. Für Kinder über 18 Jahren von € 1.100,00 auf € 1.150,00. Im Rahmen des Unterhalts für den Ehegatten erhöht sich der Selbstbehalt von € 1.000,00 auf € 1.050,00 bei Erwerbstätigen und von ? 950,00 auf ? 975,00 bei Nichterwerbstätigen. Ledliglich der Kindesunterhalt für das volljährige Kind erhöht sich um mindestens € 20,00. Damit fallen viele Kinder im Jahre 2011 unter die Armutsgrenze von Hartz IV.

Manfred Hanesch, verantwortlicher Redakteur