Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ehegattenunterhalt nach der Einführung der Unterhaltsreform am 01.01.2008.

Thema der 65. Sendung am Mittwoch, den 5. März 2009 von 19.00 bis 20.00 Uhr: Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ehegattenunterhalt nach der Einführung der Unterhaltsreform am 01.01.2008.

Mit der Entscheidung vom 30.07.2008 werden erstmalig die Unterhaltsansprüche gleichrangiger Ehefrauen, der geschiedenen Ehefrau und der aktuellen Ehefrau, bei der Bedarfsbemessung berücksichtigt.  Hierbei erfolgt folgende Berechnung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Einkünfte der Beteiligten:

Der Unterhaltspflichtige erzielt ein Einkommen von ? 2.400,00, die Unterhaltsberechtigten verfügen über ein Einkommen von ? 0,00 bzw. ? 600,00. Damit ist von folgendem Bedarf auszugehen:

Das Einkommen des Unterhaltspflichtigen liegt bei ? 2.400,00, der der beiden Unterhaltsberechtigten bei jeweils ? 800,00.

Erzielt einer der Unterhaltsberechtigten ein Einkommen von ? 600,00, sind die  Anteile an Unterhalt von einem Gesamtbetrag von ? 3.600,00 nach der Drittelberechnung zu ermitteln. Damit liegt der Bedarf der beiden Unterhaltsberechtigten bei jeweils ? 1.200,00, bei einem der Unterhaltsbrechtigten ist das Einkommen von ? 800,00 in Abzug zu bringen, so dass diesem nur ein Unterhalt von ? 400,00, dem anderen Unterhaltsberechtigten ein Unterhalt von ? 1.200,00 verbleibt.

Sollte zwischen den beiden Unterhaltsberechtigten ein Rangverhältnis bestehen, so ergibt sich folgende Berechung bei gleichen Ausgangswerten.

Das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten liegt bei ? 2.400,00, sein Selbstbehalt liegt bei ? 1.000,00. Der Unterhaltsanspruch der vorrangigen Ehefrau liegt bei ? 800,00, der der nachrangingen Ehefrau bei ? 2.400,00 - ? 800,00,00 - ? 1.000,00 = ? 600,00.

Mit der Entscheidung vom 16.07.2008 (XII ZR 109/05) beschäftigte sich der BGH mit der Frage der Dauer des Betreuungsunterhalts und entschied hierbei, dass nur für die Dauer von 3 Jahren der Betreuungsunterhalt für die Pflege und Erziehung der Kinder verlangt werden kann. Hierbei findet eine Angleichung an das Recht der nichtehelichen Mutter statt, die auch nur für die Dauer von 3 Jahren diesen Unterhalt beanspruchen kann. Für eheliche, wie nichteheliche Kinder gelten Ausnahmen für den Fall kindbezogener Gründe, also Gründe, die in der Person der Kinder ihren Usprung haben, wie beispielsweise bei typischen Scheidungskonflikten. Diese Betrachtung löst das bis zum 31.12.2007 geltende Altersphasenmodell ab, dass diesen Unterhalt generell nur für die Betreuung ehelicher Kinder bis zum 8. Lebensjahr des jüngsten Kindes in voller Höhe, danach unter Anrechnung der Einkünfte einer Teilzeittätigkeit vorsah. Diese Tendenz wurde jüngst in dem Urteil des BGH vom 18.01.2009, XII ZR 74/08, bestätigt. Eine Ausnahme zu der Erwerbsobliegenheit wird neben den kindbezogenen Ursachen auch in der überobligatorischen Pflichtenwahrnehmung durch die Kinderbetreuung und der gleichzeitigen Erwerbstätigkeit im Einzelfall gesehen. Ebenso  in Umständen, wie der nachehelichen Solidarität, der praktizierten Aufgabenverteilung in der Ehe und in der Kinderbetreuung und in dem in der Ehezeit gewachsenen Vertrauen. Eine Rückkehr zu einer Betrachtung rein nach Altersphasen des Kindes lehnt der BGH ab.

Mit der Entscheidung des BGH vom 16.04.2008, Az.: XII ZR 107/06, und vom 25.06.2008, XII ZR 109/07, geht der BGH auf die Frage nach der Begrenzung des Ehegattenunterhalts für die Zeit nach der Scheidung bei kurzer Ehedauer ein. Eine kurze Ehedauer wird nicht mehr streng schematisch nach kurzen Zeiträumen bemessen, sondern nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt. Auch eine Ehe von mehr als 10 Jahren kann kurzzeitig sein, wenn der geschiedene unterhaltsberechtigte Ehepartner wieder in seinem Ausbildungsberuf arbeitet und dem Unterhaltsverpflichteten es daher nicht mehr zuzumuten ist, weiterhin Unterhalt für ihn zu zahlen. Nachteile in der Altersvorsorge stellen kein Argument mehr dar, da diese durch die Aufteilung der Rentenanwartschaften in der Scheidung selbst im Wege des Versorgungsausgleichs bereits ausgeglichen sind.