Die Änderung des familiengerichtlichen Verfahrens ab dem 01.09.2009

67. Sendung am 05.08.2009: Die Änderung des familiengerichtlichen Verfahrens ab dem 01.09.2009

Mit dem 01.09.2009 ändert sich das familiengerichtliche Verfahren in wesentlichen Bereichen. Dieses ist vor allem für Neuanträge auf Scheidung einer Ehe bedeutsam, die nach dem 01.09.2009 bei Gericht eingehen. Zum einen sollen die Beteiligten des Verfahrens mehr aktive Gestaltungsrechte erhalten, andererseits kann das Familiengericht nun aktiver die Beteiligten auffordern, über einen im Rahmen einer Scheidung zu regelnden Gegenstand eine Einigung zu erzielen. Beschleunigt werden soll das Verfahren im Bereich des Kindschaftsrecht, hier soll nach 1 Monat nach Eingang eines Antrags ein mündlicher Termin zur gütlichen Beilegung angesetzt werden. Ebenso sollten die Jugendämter und die Gutacher auf eine gütliche Regelung hinwirken, die Gutachten sollen in kürzeren Zeiträumen erstellt werden.

Demgegenüber werden ab dem 01.09.2009 die Regelung der finanziellen Fragen, wie die Zahlung des Unterhalts und die Regelung des Versorgungsausgleichs verlängert, imdem das Familiengericht auch Auskünfte Dritter über aktuelle Bezüge und Einkünfte einholen kann. Auf Antrag hin können auch künftig bisher rein zivilrechtlich durchzusetzende Verfahren, die überwiegend vor dem Landgericht ausgetragen wurden, im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor dem Familiengericht ausgetragen werden. Die Hauptfälle sind die Rückforderung von Zuwendugnen unter Ehegatten oder der Einlagen in ein Geschäft - ebenso auch die anteilige Rückzahlung von Tilgungen, die im Rahmen der Abwicklung gemeinsamer ehelicher Schulden geleistet wurden, so die anteilige Übernahme von Darlehensraten zur Finanzierung des Eigenheims. Inwieweit diese Ausweitung des Regelungsbereichs des familiengerichtlichen Verfahrens tatsächlich zu einer Verkürzung führt, bleibt abzuwarten. Bereits jetzt sollte genau geprüft werden, inwieweit noch vor dem 01.09.2009 ein Scheidungsantrag einzurecihen ist.

Manfred Hanesch