Die Absicherung der Geschädigten bei Arbeitsunfällen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung.

69. Sendung Recht im Alltag am 04.11.2009: Die Absicherung der Geschädigten bei Arbeitsunfällen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung.

Nicht nur Arbeitnehmer im klassischen Sinne, als diejenigen, die an ihrem Arbeitsplatz durch einen Arbeitsunfall einen körperlichen Schaden erleiden, sind durch die gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) abgesichert, sondern alle, die bei einem Aufenthalt auf einem fremden Betriebsgelände oder auf dem Weg zur Arbeit zu Schaden kommen. Ebenso abgesichert sind Personen, die für einen anderen eine Tätigkeit ausüben, die diesem betrieblich zugutekommt (Kurierfahrten), ebenso ehrenamtlich Tätige oder auch Schüler.

Voraussetzung ist, dass sie im Rahmen einer versicherten Tätigkeit einen Körperschaden erleiden. Hierfür darf keine andere Ursache in Frage kommen. Dieses ist am einfachsten mit einem Unfall zu erklären, der bei Unterbrechung eines direkten Wegs zur Arbeit oder von der Arbeit erlitten wird. Dieser zieht keine Ansprüche gegen die Unfallversicherung nach sich.

Steht nun ein Arbeitsunfall jedoch fest, so stehen dem Betroffenen Ansprüche auf Heilbehandlung, Reha oder auch Rentenansprüche zu, sollte er infolge des erlittenen Gesundheitsschadens dauerhaft nicht mehr arbeitfähig sein. Da in der Praxis viele Unfälle als Arbeitsunfälle angesehen werden, sind in diesen Fällen zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld nachrangig. Die Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung werden vor dem Sozialgericht verfolgt. Das Amts- oder Landgericht ist also nicht mehr für die Durchsetzung der Ansprüche zuständig. In der Praxis werden hierbei viele Fehler begangen. Es gilt daher der Grundsätz, dass jeder Schadensfall mit einem Gesundheitsschaden auf seine Zuordnung zu der gesetzlichen Unfallversicherung zu prüfen ist.