Die Änderungen im Erbrecht zum 01.01.2010

70. Sendung Recht im Alltag am 02.12.2009: Die Änderungen im Erbrecht zum 01.01.2010

Mit dem 01.01.2010 treten einige erhebliche Änderungen im Erbrecht in Kraft, die folgende Bereiche betreffen:

- Der Erbe, der mit einer Forderung von Seiten anderer Erben im Rahmen des Pflichtteils bei Übernahme von Grundstücken belastet wird, soll bei Auszahlung dieser Forderungen über eine großzügige Stundungsregelung verfügen können, um sein Erbe behalten zu können. Diese Regelung trifft Erben, deren Erbe im Wesentlichen aus einer Vermögensmasse besteht.

- Übernimmt der Erbe z. B. die Pflege eines Angehörigen, dem späteren Erblasser, so soll erkünftig bei der der Ermittlung der Erbmasse einen finanziellen Vorteil in Form eines fiktiven Vermögenszuwachses erhalten. Die Höhe dieses Vermögensvorteils wurde jedoch nicht definiert. Damit ist unklar, inwieweit dieser Vorteil den monatlichen Pflegesätzen nach der gesetzlichen Pflegeversicherung entsprechen könnten. Sein Erbe erhöht sich aber definitiv um diesen Anteil.

- Im Rahmen des Pflichtteils eines Dritten sollen künftig Schenkungen an den Bedachten nur noch eingeschränkt dem Nachlass hinzugerechnet werden. Diese Anrechnung ist nach wie vor bis zu einem Zeitraum von 10 Jahren möglich, ab dem 01.01.2010 jedoch nur in Höhe von 10/10, sofern diese Schenkung im letzten Jahr vor dem Ableben anfiel, fiel diese 5 Jahre vor dem Ableben an, dann nur noch in Höhe von 5/10 des Wertes der Schenkung. Im 10. Jahr vor der Schenkung also nur noch zu enem Anteil von 1/10.