Die unterschiedliche Rechtsprechung einzelner Senate des BSG (4. und 5. und 11- Senats) zu der Problematik der Kürzung der Hinterbliebenenrenten.

61.Sendung vom 03.09.2008: Die unterschiedliche Rechtsprechung einzelner Senate des BSG (4. und 5. und 11- Senats) zu der Problematik der Kürzung der Hinterbliebenenrenten.

Die Bezieher von Hinterblieben und Erwerbsunfähigkeitsrenten, die der seit dem 01.01.2001 geltenden Rechtslage unterliegen und eine Kürzung ihrer Renten über einen altersbedingten Abschlag in Kauf nehmen müssen, sind Gegenstand der heutigen Sendung. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts vertrat im Jahre 2006 die Auffassung, dass diese Benachteiligung der Rentner einen unzulässigen Eingriff in die durch die Beitragsleistung erworbene Rentenanwartschaft der Rentner darstellt und gab das zugrundeliegende Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften an das Bundesverfassungsgericht ab. In der Folge wurde dem 4. Senat der Bereich des Rentenrechts entzogen und der 5. und der 13. Senat mit der Klärung dieser Rechtsfragen betraut. Diese Senate widersprachen der Auffassung des 4. Senats, führten aber noch keine Klärung dieser Rechtsfrage zum Nachteil der Rechtssuchenden herbei. Mit dieser Ausgangssituation entstand eine für die Antragsteller unzumutbare Situation, gleichzeitig wurde aber auch die richterliche Unabhängigkeit in Frage gestellt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt noch nicht vor.