Die Korrekturen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung

48.Sendung am 04.07.2007: Die Korrekturen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung

Ein zu unrecht unbekanntes Rechtsgebiet steht vor gravierenden Veränderungen. Das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung. Von den bisherigen Regelungen profitieren nicht nur Arbeitnehmer im Betrieb ihres Arbeitgebers, sondern auch Schulkinder auf dem Schulgelände oder im Betrieb des Ehemannes mitarbeitende Ehegatten.

Künftig soll es im Bereich des Leistungsrechts gravierende Einschnitte geben. Das Recht der finanziellen Leistungen soll neu geregelt werden. Die heutige Unfallrente als einkommensabhängige Erwerbsminderungsrente zum Ausgleich eines durch einen Arbeitsunfall verursachten Erwerbsschaden und das Recht des einkommensunabhängigen Gesundheitsschaden wird geändert. Künftig gibt es eine Erwerbsminderungsrente, die den konkreten Erwerbsschaden regeln soll. Es soll auf Basis eines 60% Anteils an dem Bruttoeinkommen die Rente gezahlt werden. Für den Ausgleich eines Gesundheitsschadens soll eine Leistung in Form einer Abfindung gezahlt werden, die erst bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30% zur Anwendung kommt. Je nach Alter erhält man eine Abfindung in Höhe von € 6.000,00 bis € 12.000,00. Es sollen damit 90% der Fälle eines Gesundheitsschadens in Form der obligatorischen Abfindung abgegolten werden. Da die Rente nachrangig gegenüber der Regelung des Gesundheitsschadens sein dürfte, erfolgte zunächst die Abfindung, sollte sich eine Erwerbsminderung von 30% dauerhaft einstellen, wäre erst in diesem Fall die Rente zu zahlen.