Die Entscheidungen des BGH vom 19.03.2003 und vom 17.12.2003 und des BVerfG vom 07.10.2003 zur Problematik des Verwandtenunterhalts

15. Die Entscheidungen des BGH vom 19.03.2003 und vom 17.12.2003 und des BVerfG vom 07.10.2003 zur Problematik des Verwandtenunterhalts,
vorgetragen von Herrn Rechtsanwalt Manfred Hanesch, Fachanwalt für Familienrecht.

Sendetermin: 05. Januar 2004

Der BGH und das BVerfG trafen im zurückliegenden Jahr grundlegende Entscheidungen, die das Verhältnis des Unterhaltsschuldners zum Unterhalt grundlegend veraendern duerften.
Mit der Entscheidung des BGH zum Verwandtenunterhalt, also dem Unterhaltsanspruch der noch lebenden Eltern
für den Fall der Bedürftigkeit,
oeffnete der BGH in seinen Entscheidungen vom 19.03. und vom 17.12.2003 der Mithaftung des verheirateten Ehepartners Tuer und Tor, als diese von einer strikten an einem Selbstbehalt von maximal € 1.850,00 orientierten Ausschlusses des Unterhalts einer Einzelfallrechtsprechung abrueckten bzw. den Vorzug gaben.
Nach neuesten Tendenzen sollen nun die ehelichen Verhältnisse fuer die Klaerung der Frage massgeblich sein,
ob Unterhalt zu zahlen ist.
Sparsame Ehepaare duerften mit einer Unterhaltspflicht belohnt werden, exzessiv lebende mit einem Wegfall des Unterhalts (?). Die genauen Zahlengrössen soll das OLG Frankfurt als Ausgangsinstanz in einer zurückgegebenen Entscheidung klären.

Mit dem Beschluss des BVerfG vom 07.10.2003 änderte sich eine für wiederverheiratete Unterhaltspflichtige nachteilige Rechtspraxis. Bisher musste von der mit der Steuerklassenänderung durch Eheschliessung erfolgten Verbesserung der finanziellen Lage die Geschiedene unterhaltsmässig bedacht werden.
Sie erhielt von der tatsächlich mit dem Wechsel von der Steuerklasse 1 in die Steuerklasse 3 verbundenen finanziellen Verbesserung einen Anteil von 2/5 oder 3/7 in Form des Ehegattenunterhalts.
Dieser Anteil entfaellt mit der neuen Entscheidung des BVerfG ersatzlos. Die so genannte Zweitfamilie erhaelt diesen Vorteil kuenftig vollumfänglich zugebilligt. Die geschiedenen Ehefrau geht leer aus. Dieser für die Gerechtigkeit gegenüber der Zweitfamilie wichtige Vorteil ist auch auf die Stellungnahme des ISUV/VDU e.V. in dem Verfahren vor dem BVerfG zurueckzuführen, der als Fachverband hierzu angehoert wurde. In der Folge führt dieses Verfahren zu einer Vielzahl von Abänderungsklagen, sofern sich der Unterhalt gegenüber dem alten Titel um mehr als 10 % reduziert.

Musik: Gunnar Weihe